Vereinssatzung
des Schachklubs
"Schachfreunde Lieme e.V."
Stand : 29.März 2019
§ 1
Name, Sitz und Zweck
2. Der Schachverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Schachvereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachsports sowie der schachsportlichen Jugendarbeit. Hierzu gehört die Durchführung von regelmäßigen Übungsabenden ebenso wie die dauerhafte Teilnahme an Verbands- und Ligaspielen, aber auch die Organisation und Durchführung vereinsinterner Turniere.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Schachverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schachvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und/oder sonstigen Vergütungen beschließt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Schachvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der zu § 1 Nr. 1 genannten Verbände an, denen der Schachverein angehört.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann erworben werden durch Ernennung, welche eine Zustimmung des Betroffenen voraussetzt. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch 2/3 Mehrheit bei einer Abstimmung in einer Mitgliederversammlung. Sie geht verloren durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres oder zum 30. Juni unter Einhaltung einer Frist von jeweils sechs Wochen zulässig.
§ 4
Ausschluss bzw. Streichung von der Mitgliederliste
2.) Ein Mitglied kann ferner auf schriftlichen Antrag von sechs Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Schachverein ausgeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) vereins- bzw. mitgliederschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung bzw. die Vereinsinteressen
3.) Zu der Mitgliederversammlung, bei der über einen Ausschlussantrag entschieden werden soll, ist im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8 Nr. 4 der Satzung) zu laden. Zum Ladungszeitpunkt muss dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher durch ein Vorstandsmitglied mitgeteilt werden, dass und aus welchem Grund (Darstellung des Sachverhaltes) ein Antrag auf seinen Ausschluss vorliegt.
Tritt das Vereinsmitglied aus, erledigt sich das Verfahren. Eine Ladung oder eine Abstimmung, sofern bereits geladen ist, erfolgt nicht mehr. Nach erfolgter Ladung ist jedem ordentlichen Vereinsmitglied auf Wunsch die betroffene Person und die Gründe für das Ausschlussverfahren mitzuteilen. Der einladende Vorstand kann auch beschließen, Person und Gründe bereits in der Ladung zu benennen.
Für einen wirksamen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
4.) Vom Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses an darf der Betroffene nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen. Der ordentliche Rechtsweg nach dem Ausschluss bleibt unberührt.
§ 5
Beiträge
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Die Beiträge sind zum 30.April des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten, bzw. zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts.
§ 6
Rechtsmittel
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 7
Vereinsorgane
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung per Post an alle Mitglieder. Wenn Mitglieder nicht widersprechen, ist die Einladung auch mit elektronischer Post (Email) zulässig.
Zwischen dem Tag der Absendung (Datum des Poststempels bzw. Absendung der Email) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins; wenn dieser nicht anwesend ist, sein Vertreter. Sind beide nicht anwesend, ist ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu wählen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an und der Jugendvertreter. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Jugendliche und Schüler wählen den Jugendvertreter, der durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder bestätigt werden muss. Er vertritt die Interessen der Schüler und Jugendlichen bei Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung und ist den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und ein Ausschluss von Mitgliedern können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung prinzipiell nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Über Dringlichkeitsanträge darf nur wirksam entschieden werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit innerhalb des Vereins.
2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes.
3. Kontrolle der Beschlüsse des Vorstandes.
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
5. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
7. Entlastung des Vorstandes.
8. Wahl des Vorstandes.
9. Beschlussfassung über vorliegende einfache Anträge.
10. Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge.
11. Beschlussfassung über Ausschlussanträge.
12. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
§ 9
Vorstand
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassierer,
4. dem Spielleiter,
5. dem Jugendwart,
6. dem Schriftführer
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Schachverein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11
Jugend des Schachvereins
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
§ 12
Ausschüsse
2. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
§ 14
Kassenprüfung
§ 15
Auflösung des Schachvereins
Für eine wirksame Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schachvereins schriftlich gefordert wurde.
3. Bei Auflösung der Schachfreunde Lieme oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Schachfreunde an den Schachbezirk Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Datenschutz im Verein
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die vorstehende Vereinssatzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Schachklubs „Schachfreunde Lieme“ anlässlich der Gründungsversammlung am 09. Juni 1986, der Mitgliederversammlung vom 18. August 1986, der Mitgliederversammlung vom 03. Februar 1989, der Mitgliederversammlung vom 10. März 2003, der Mitgliederversammlung vom 13. März 2009 und der Mitgliederversammlung vom 28. März 2019
Schachfreunde Lieme e. V.
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(1.Vorsitzender)
(1.Vorsitzender)
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(Schriftführer)
(Schriftführer)
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(Versammlungsleiter)
(Versammlungsleiter)